Aufsichtspflicht & Co. – welche rechtlichen Regeln gelten in der Kita?

Die Kinder beaufsichtigen, die Eltern auf die Einhaltung der Schließzeiten hinweisen, keine persönlichen Infos über die Kids nach Außen tragen… Die gängigen rechtlichen Regeln erfüllt jeder Erzieher, ohne weiter darüber nachzudenken. Trotzdem ist es gut, sich einige Punkte immer wieder vor Augen zu führen.
Hinweis: Bitte habe Verständnis dafür, dass wir die Themen hier nur anreißen können – und keine rechtsverbindlichen Aussagen treffen.

Schreckgespenst Aufsichtspflicht?
Da die Eltern die Aufsichtspflicht an die Erzieher abgeben, liegt bei Letzteren große Verantwortung. Doch wie genau soll sie in der Praxis umgesetzt werden? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt zum Thema Aufsichtspflicht bzw. „Personensorge“:

Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

  • 1631 Abs. 1, BGB

Doch heißt „beaufsichtigen“ ständige Kontrolle? Darf ein ungestümer Dreijähriger schon allein auf Toilette? Was stellen drei Vorschulkinder im schlecht einsehbaren Teil des Außenbereichs alles an? Klar ist: Die Gesetze können nicht jeden Einzelfall und jede Konstellation abdecken und bleiben deshalb schwammig was das konkrete Ausmaß der ausreichenden Aufsicht angeht.

Erfahrene Erzieher können sich meist auf ihre Intuition verlassen, sie werden die jeweiligen Kinder und ihre Fähigkeiten entsprechend einschätzen. Unerfahrene Erzieher sollten erst gar nicht in die Lage kommen, dass sie in einer Risikosituation wie beim Schwimmbad-Besuch allein auf eine große Kindergruppe aufpassen müssen. Trotzdem ist niemand perfekt, Unfälle passieren leider – und im schlimmen Fällen entscheiden die Gerichte.

Ab wann gilt die Aufsichtspflicht?
Durch den Aufnahmevertrag mit der Einrichtung geben die Eltern die Aufsichtspflicht an den Träger weiter, der wiederum an die Leiterin und das Personal der Kita. Sobald die Kinder mit den Eltern innerhalb der Öffnungszeiten in der Einrichtung erscheinen, übernehmen die Angestellten die Verantwortung. Eltern sind jedoch nicht von ihrer Pflicht entbunden, wenn sie das Kind zum Beispiel nur auf dem Parkplatz absetzen und es auf dem Weg in den Kindergarten parkende Autos beschädigt. Holen die Eltern ihren Nachwuchs wieder ab, endet die Aufsichtspflicht der Erzieher.

Wer darf die Kinder abholen?
In vielen Einrichtungen wird bei der Aufnahme der Kids mit den Eltern geklärt, wer die Kleinen abholen darf. Das können auch Großeltern oder Babysitter sein – wichtig ist jedoch, dass es vorher kommuniziert wird. Erzieher können mit den Eltern durchaus diskutieren, zum Beispiel wenn es darum geht, dass noch recht junge Geschwisterkinder die Abholer sein sollen. Auch im Extremfall von Trunkenheit oder anderen auffälligen Beeinträchtigungen müssen die Pädagogen die Kinder dem Abholer nicht einfach so überlassen. Bei Trennungs- und Scheidungskindern kann es der Fall sein, dass ein getrennt lebender Elternteil nicht das Sorgerecht hat und das Kind daher nicht ohne Erlaubnis des Erziehungsberechtigten abholen darf.

Aufsichtspflicht ade – wer haftet, wenn ein Kind Schaden anrichtet?
Da Kinder bis sieben Jahre nicht schuldfähig sind, haftet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn ein Kind sich oder andere verletzt. Es sei denn, die Erzieher haben ihre Aufsichtspflicht verletzt. Diese Regelung trifft auf die Zeit im Kindergarten zu, aber auch während Ausflügen oder gemeinsamen Ferienreisen.

Macht ein Kind nur etwas kaputt, zum Beispiel ein Spielzeug eines anderen Kindes, ist die generell die Haftpflichtversicherung des Trägers zuständig.

Kinderfotos auf der Homepage veröffentlichen?
Die Fotos der Fastnachtsfeier machen sich gut auf Facebook, auf der Homepage versprühen nur Bilder mit Kindern den authentischen Charme der Einrichtung, die Lokalzeitung will Fotos des Kindergartenfestes drucken… Die meisten Kitas kommen bei der Öffentlichkeitsarbeit nicht umhin, Bildmaterial mit Kindern zu verwenden. Deshalb ist es wichtig, die Eltern am besten direkt bei der Unterzeichnung des Annahmevertrags schriftlich um ihre Erlaubnis zu bitten. Wollen die Eltern ihre Kinder nicht online oder in anderen Medien sehen, muss der Kindergarten sich danach richten.
Übrigens: Auch die Erzieher dürfen sich dagegen wehren, wenn sie ihr Foto nicht auf der Homepage sehen wollen.

Schweigen ist Gold und Pflicht!
Schweigepflicht und Datenschutz sind in Kindergärten wichtige Faktoren für das entspannte Miteinander. Je nach Träger (öffentlich oder kirchlich) sind die Regelungen an anderer Stelle festgeschrieben – oft auch im Arbeitsvertrag. Mitarbeiter sollten generell weder Interna vom Arbeitsplatz noch persönliche Daten der Kinder weitergeben. Soll die Entwicklungsdokumentation eines Kindes an Dritte, zum Beispiel die Grundschule, geschickt werden, müssen die Erziehungsberechtigten erst ihr Okay geben. Eltern dürfen jedoch nicht alles: Beispielsweise verlangen, dass der Dienstplan der Erzieher öffentlich ausgehängt wird.

Ausführliche Erläuterungen und weiterführende Tipps gibt es u.a. in dem Buch „Meine Rechte als ErzieherIn“ von Viktor Kolodziej, Pais Verlag, 2000 für 13,80 Euro.

Wichtig: Ihr sollte Euch mit den rechtlichen Regeln in Eurer Kita immer Vertraut machen. Gerade die Aufsichtspflicht ist ein heikles Thema und schnell kann es passieren, dass man diese missachtet und verletzt. Das muss noch nicht einmal mit Vorsatz geschehen. Deswegen ist es wichtig, sich und seine Kolleginnen für dieses Thema zu sensibilisieren und die rechtlichen Regelns, insbesondere die Aufsichtspflicht, immer zu wiederholen.

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Von rschulte

Ralf Schulte ist Texter, Redakteur, Creative Director, Marketingspezialist sowie Literatur-, Film- und Theaterwissenschaftler.

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